Satzung
des Heimatvereins der Gemeinde Nordkirchen e. V.
§ 1
Name, Sitz
und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Heimatverein der Gemeinde Nordkirchen
e. V.". Er hat seinen Sitz in 59394 Nordkirchen. Sein Geschäftsjahr
beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
§ 2
Zweck des
Vereins
Der Verein befasst sich für die Ortsteile Nordkirchen, Südkirchen
und Capelle mit
a)
der Heimat- und Denkmalpflege. Er will dabei Überliefertes und Neues sinnvoll
vereinen, pflegen und weiter entwickeln, damit Kenntnis der Heimat, Verbundenheit
mit ihr und Verantwortung für sie in der gesamten Bevölkerung auf allen dafür
in Betracht kommenden Bereichen geweckt, erhalten und gefördert werden.
b) Pflege der heimatlichen Mundart.
c) der Verschönerung des Orts- und Landschaftsbildes in
Fühlungnahme mit den zuständigen Gremien und Behörden.
d) der Anlegung und Pflege von Wanderwegen sowie von ähnlichen
Erholungsmöglichkeiten.
e) der Förderung und Durchführung kultureller Veranstaltungen.
f) Exkursionen und Reiseveranstaltungen.
Die Ziele des Heimatvereins der Gemeinde Nordkirchen sollen durch
eigene Arbeit in engerer Zusammenarbeit mit dem Westfälischen Heimatbund in
Münster und sonstigen Gremien und Behörden erreicht werden.
Die Tätigkeit des Vereins dient unmittelbar und ausschließlich
gemeinnützigen .p Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung. Er erstrebt keinen materiellen Gewinn.
Der Arbeitsbereich des Vereins umfasst das Gebiet der Gemeinde
Nordkirchen.
§ 3
Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus einzelnen Mitgliedern und korporativen
Mitgliedern. Einzelne Mitglieder können natürliche und juristische Personen
sein. Korporative Mitglieder können örtliche Vereine und Einrichtungen sein,
die gleiche oder ähnliche Zwecke wie der Verein verfolgen.
Der Eintritt in den Verein ist schriftlich zu erklären. Er wird
wirksam durch Beschluss des Vorstands.
Männer und Frauen, die sich um den Verein verdient gemacht haben,
können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Schluss eines Jahres erfolgen. Er ist
dem Vorstand schriftlich - spätestens bis zum 01.12. - mitzuteilen.
Mitglieder, die die Interessen des Vereins schädigen, können
ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
§ 4
Rechte und
Pflichten
Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen und der
Mitgliederversammlung des Vereins teilzunehmen, dort sein Stimmrecht auszuüben
und sich unabhängig davon in Vereinsangelegenheiten an den Vorstand zu wenden.
Durch die Mitgliedschaft wird kein Anspruch auf das Vereinsvermögen erworben.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, Ziele und Zwecke des Vereins nach
Kräften zu unterstützen und bis zum 01.04. des laufenden Geschäftsjahres
seinen Beitrag an die Vereinskasse zu leisten. Die Mitgliederversammlung setzt
den Betrag fest.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
§5
Organe
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. der Beirat
3. die Mitgliederversammlung
§ 6
Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, den beiden stellvertretenden
Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Schriftführer und dem Kassierer. Der
Vorsitzende und die beiden Stellvertreter sollen aus den drei Ortsteilen
bestellt werden.
Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins, insbesondere führt
er die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er beschließt über Anträge auf
Aufnahme in den Verein und auf Beitragsermäßigung im Einzelfall.
Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und
außergerichtlich durch den Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden
vertreten; sie sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt.
Der Vorsitzende soll nur im Einvernehmen mit einem der
stellvertretenden Vorsitzenden tätig werden. Sind diese beide verhindert, so
genügt das Einvernehmen eines anderen Mitglieds des Vorstands.
Die stellvertretenden Vorsitzenden sollen nur bei Verhinderung des
Vorsitzenden tätig werden, wobei sie im gegenseitigen Einvernehmen zu handeln
haben. Ist einer von beiden verhindert, so genügt das Einvernehmen eines anderes Mitglieds des Vorstands.
Die einzelnen Vorstandsmitglieder werden von der
Mitgliederversammlung in geheimer Wahl auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
Wiederwahl ist zulässig. Mindestens einmal in jedem Halbjahr tritt der
Vorstand zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn drei Vorstandsmitglieder
anwesend sind. Gegenseitige Vertretung der Vorstandsmitglieder ist dabei
unzulässig.
§ 7
Beirat
Der Beirat unterstützt den Vorstand bei der Durchführung seiner
Aufgaben. Er besteht aus insgesamt 21 Mitgliedern. Zum Beirat gehören kraft
ihres Amtes:
- die Mitglieder des Vorstands,
- der Bürgermeister,
- seine Stellvertreter und
- der Leiter der Fachhochschule für Finanzen NRW.
Die Mitglieder des Beirats werden von der Mitgliederversammlung
auf die Dauer von drei Jahren berufen. Er soll zweimal im Jahr zusammentreten,
auf jeden Fall vor der Jahreshauptversammlung. Der Beirat wird vom Vorsitzenden
des Vereins zu Sitzungen einberufen.
§ 8
Einberufung
der Mitgliederversammlung
Wenigstens einmal im Jahr findet eine ordentliche
Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorsitzenden schriftlich unter Angabe
der Tagesordnung einberufen. Die Einladung soll mindestens 14 Tage vorher den
Mitgliedern zugehen. Anträge aus der Versammlung werden nur behandelt, wenn
ihre Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit beschlossen wird. Satzungsänderungen
sind davon ausgenommen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet nur aufgrund
eines Beschlusses des Vorstandes, des Beirates oder dann statt, wenn mindestens
1/10 aller Mitglieder dieses schriftlich beantragen.
§ 9
Beschlüsse
und Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder von einem der
stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sind diese verhindert, so übernimmt
das an Lebensalter älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder.
Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 3/4 der Stimmen der
erschienenen Mitglieder. Satzungsänderungen müssen unter Angabe des genauen
Wortlauts der vorgeschlagenen Änderung in der Einladung genannt werden. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des jeweiligen Vorsitzenden den Ausschlag,
bei Wahlen entscheidet das Los. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des
Vorstandes und des Beirates werden in einer Niederschrift aufgenommen, die von
dem Versammlungsleiter und von dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine
Stimme. Eine Vertretung ist nicht zulässig. Jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen
beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes,
2. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
3. Entlastung des Vorstandes,
4. Wahl des Vorstandes, des Beirates und der Kassenprüfer,
5. Festsetzung der Beiträge,
6. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins,
7. Ernennung von Ehrenmitgliedern, die auf Vorschlag des
Vorstandes erfolgen kann.
Die Kassenführung ist vor der Mitgliederversammlung durch zwei
Kassenprüfer zu prüfen, die dem Vorstand oder Beirat nicht angehören dürfen.
Die Kassenprüfer sind jeweils auf der Mitgliederversammlung für das nächste
Jahr zu bestimmen.
§10
Ehrenamtliche
Tätigkeit
Die Tätigkeit im Verein ist ehrenamtlich.
§11
Auflösung
des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu besonders
einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss ist dem
Westfälischen Heimatbund in Münster mitzuteilen. Bei Auflösung des Vereins
oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an
die Gemeinde Nordkirchen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke im bisherigen Sinn zu verwenden hat.
§12
Eintragung
Der Heimatverein der Gemeinde Nordkirchen soll in das
Vereinsregister eingetragen werden.
Der § 6 Abs. 4 dieser Satzung enthält nur eine Regelung über das
Innenverhältnis des Vereins und seines Vorstandes. Diese Regelung soll nicht in
das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 13
In-Kraft-Treten
Diese Satzung ist am 16.11.1984 von der Mitgliederversammlung
beschlossen worden.
Die Änderung des § 7 ist am 17. März 2000 von der Mitgliederversammlung
beschlossen worden.
Nordkirchen,
den 17.03.2000
gez.
Erhard Huppert
Vorsitzender