Satzung

des Heimatvereins der Gemeinde Nordkirchen e. V.

 

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

Der Verein führt den Namen „Heimatverein der Gemeinde Nordkirchen e. V.". Er hat seinen Sitz in 59394 Nordkirchen. Sein Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und en­det am 31. Dezember.

 

§ 2

Zweck des Vereins

 

Der Verein befasst sich für die Ortsteile Nordkirchen, Südkirchen und Capelle mit

 

a) der Heimat- und Denkmalpflege. Er will dabei Überliefertes und Neues sinnvoll vereinen, pflegen und weiter entwickeln, damit Kenntnis der Heimat, Verbunden­heit mit ihr und Verantwortung für sie in der gesamten Bevölkerung auf allen dafür in Betracht kommenden Bereichen geweckt, erhalten und gefördert werden.

 

b) Pflege der heimatlichen Mundart.

 

c) der Verschönerung des Orts- und Landschaftsbildes in Fühlungnahme mit den zuständigen Gremien und Behörden.

 

d) der Anlegung und Pflege von Wanderwegen sowie von ähnlichen Erholungsmög­lichkeiten.

 

e) der Förderung und Durchführung kultureller Veranstaltungen.

 

f)   Exkursionen und Reiseveranstaltungen.

 

Die Ziele des Heimatvereins der Gemeinde Nordkirchen sollen durch eigene Arbeit in engerer Zusammenarbeit mit dem Westfälischen Heimatbund in Münster und sonsti­gen Gremien und Behörden erreicht werden.

 

Die Tätigkeit des Vereins dient unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen .p Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er erstrebt keinen materiellen Gewinn.

 

Der Arbeitsbereich des Vereins umfasst das Gebiet der Gemeinde Nordkirchen.

 

§ 3

Mitgliedschaft

 

Der Verein besteht aus einzelnen Mitgliedern und korporativen Mitgliedern. Einzelne Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Korporative Mitglieder können örtliche Vereine und Einrichtungen sein, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie der Verein verfolgen.

 

Der Eintritt in den Verein ist schriftlich zu erklären. Er wird wirksam durch Beschluss des Vorstands.

 

Männer und Frauen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, können zu Eh­renmitgliedern ernannt werden.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Schluss eines Jahres erfolgen. Er ist dem Vorstand schriftlich - spätestens bis zum 01.12. - mitzuteilen.

 

Mitglieder, die die Interessen des Vereins schädigen, können ausgeschlossen wer­den. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.

 

§ 4

Rechte und Pflichten

Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen und der Mitgliederversamm­lung des Vereins teilzunehmen, dort sein Stimmrecht auszuüben und sich unabhän­gig davon in Vereinsangelegenheiten an den Vorstand zu wenden. Durch die Mit­gliedschaft wird kein Anspruch auf das Vereinsvermögen erworben.

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

Jedes Mitglied ist verpflichtet, Ziele und Zwecke des Vereins nach Kräften zu unter­stützen und bis zum 01.04. des laufenden Geschäftsjahres seinen Beitrag an die Vereinskasse zu leisten. Die Mitgliederversammlung setzt den Betrag fest.

 

Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

 

§5

Organe

Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand

2. der Beirat

3. die Mitgliederversammlung

 

§ 6

Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, den beiden stellvertretenden Vorsit­zenden, dem Geschäftsführer, dem Schriftführer und dem Kassierer. Der Vorsitzen­de und die beiden Stellvertreter sollen aus den drei Ortsteilen bestellt werden.

 

Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins, insbesondere führt er die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er beschließt über Anträge auf Aufnahme in den Verein und auf Beitragsermäßigung im Einzelfall.

 

Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten; sie sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt.

 

Der Vorsitzende soll nur im Einvernehmen mit einem der stellvertretenden Vorsitzen­den tätig werden. Sind diese beide verhindert, so genügt das Einvernehmen eines anderen Mitglieds des Vorstands.

 

Die stellvertretenden Vorsitzenden sollen nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig werden, wobei sie im gegenseitigen Einvernehmen zu handeln haben. Ist einer von beiden verhindert, so genügt das Einvernehmen eines anderes Mitglieds des Vorstands.

 

Die einzelnen Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in gehei­mer Wahl auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Mindes­tens einmal in jedem Halbjahr tritt der Vorstand zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Gegenseitige Vertretung der Vor­standsmitglieder ist dabei unzulässig.

 

§ 7

Beirat

 

Der Beirat unterstützt den Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben. Er be­steht aus insgesamt 21 Mitgliedern. Zum Beirat gehören kraft ihres Amtes:

 

- die Mitglieder des Vorstands,

- der Bürgermeister,

- seine Stellvertreter und

- der Leiter der Fachhochschule für Finanzen NRW.

 

Die Mitglieder des Beirats werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren berufen. Er soll zweimal im Jahr zusammentreten, auf jeden Fall vor der Jahreshauptversammlung. Der Beirat wird vom Vorsitzenden des Vereins zu Sitzun­gen einberufen.

 

§ 8

Einberufung der Mitgliederversammlung

 

Wenigstens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung soll mindestens 14 Tage vorher den Mitgliedern zugehen. Anträge aus der Versammlung werden nur behandelt, wenn ihre Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit beschlossen wird. Satzungsänderungen sind davon ausgenommen.

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet nur aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes, des Beirates oder dann statt, wenn mindestens 1/10 aller Mitglieder dieses schriftlich beantragen.

 

§ 9

Beschlüsse und Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder von einem der stellvertre­tenden Vorsitzenden geleitet. Sind diese verhindert, so übernimmt das an Lebens­alter älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder. Die Auflösung des Vereins be­darf einer Mehrheit von 3/4 der Stimmen der erschienenen Mitglieder. Satzungsän­derungen müssen unter Angabe des genauen Wortlauts der vorgeschlagenen Ände­rung in der Einladung genannt werden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des jeweiligen Vorsitzenden den Ausschlag, bei Wahlen entscheidet das Los. Die Be­schlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und des Beirates werden in einer Niederschrift aufgenommen, die von dem Versammlungsleiter und von dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Eine Vertre­tung ist nicht zulässig. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

 

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes,

2. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,

3. Entlastung des Vorstandes,

4. Wahl des Vorstandes, des Beirates und der Kassenprüfer,

5. Festsetzung der Beiträge,

6. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins,

7. Ernennung von Ehrenmitgliedern, die auf Vorschlag des Vorstandes erfolgen  kann.

 

Die Kassenführung ist vor der Mitgliederversammlung durch zwei Kassenprüfer zu prüfen, die dem Vorstand oder Beirat nicht angehören dürfen. Die Kassenprüfer sind jeweils auf der Mitgliederversammlung für das nächste Jahr zu bestimmen.

 

§10

Ehrenamtliche Tätigkeit

 

Die Tätigkeit im Verein ist ehrenamtlich.

 

§11

Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu besonders einberufenen Mitglie­derversammlung beschlossen werden. Der Beschluss ist dem Westfälischen Hei­matbund in Münster mitzuteilen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Nordkirchen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im bisherigen Sinn zu verwenden hat.

 

§12

Eintragung

 

Der Heimatverein der Gemeinde Nordkirchen soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Der § 6 Abs. 4 dieser Satzung enthält nur eine Regelung über das Innenverhältnis des Vereins und seines Vorstandes. Diese Regelung soll nicht in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

§ 13

In-Kraft-Treten

 

Diese Satzung ist am 16.11.1984 von der Mitgliederversammlung beschlossen wor­den.

Die Änderung des § 7 ist am 17. März 2000 von der Mitgliederversammlung be­schlossen worden.

 

 

Nordkirchen, den 17.03.2000

 

gez. Erhard Huppert

Vorsitzender